Wer sich gerne sozial engagieren möchte und sich für eine Aufgabe als ehrenamtlicher Betreuer interessiert, kann sich bei einem Betreuungsverein beraten und sich in eine Betreuertätigkeit vermitteln lassen. Der Verein informiert über notwendige Qualifizierungskurse, führt diese selber durch oder vermittelt an einen geeigneten Träger. Wer schon als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer arbeitet, kann sich bei Fragen oder Schwierigkeiten an ein Betreuungsbüro wenden. Aber auch Betreute und Angehörige können sich Hilfe und Rat holen. Interessierte Bürger, die sich Gedanken darüber machen, wie sich eine Betreuungssituation vermeiden lässt, werden über Möglichkeiten der Prävention beraten. Ein Schwerpunkt eines Betreuungsvereins ist die Gewinnung, Vermittlung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Der zweite Aufgabenschwerpunkt erstreckt sich auf die regelmäßige Beratungsleistung über persönliche Vorsorgemaßnahmen, um gesetzliche Betreuungen zu vermeiden. Für diese zwei Aufgabenbereiche verfügt der Verein über geeignete festangestellte Mitarbeiter mit Kompetenzen in vielen unterschiedlichen Bereichen wie Sozialarbeit, Recht und Öffentlichkeitsarbeit.
Ein ehrenamtlicher Betreuer fungiert als Vermittler sowie Antragssteller bei Behörden, verwaltet das Vermögen und regelt rechtliche Vorgänge. Er ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung außerhalb einer beruflichen Tätigkeit ausübt. Ein Berufsbetreuer übt die Tätigkeit gewerblich aus. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind in erster Linie Familienmitglieder als ehrenamtliche Betreuer zu bestellen. Familienmitglieder aber auch Dritte wie Freunde oder Nachbarn gehen den Berufsbetreuern vor. Andererseits können selbst Ehegatten und nahe Angehörige nicht automatisch die rechtliche Vertretung übernehmen. Die betreute Person wird in schwierigen Lebenssituationen, die beispielsweise finanzielle Angelegenheiten zur Lebensgrundlage (Antrag auf Sozialhilfe etc.) oder die Abwicklung des Schriftverkehrs und Behördengänge betreffen, unterstützt. Zu den Aufgaben gehört auch, die Rechte der betreuten Person z. B. in Heimen zu wahren. Bei einer pflegebedürftigen Person organisiert der Betreuer die Pflege lediglich, d. h. er muss nicht selber pflegerisch tätig werden.
Ehrenamtlicher Betreuer kann jeder werden, der sich gerne um andere Menschen kümmern möchte. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist sogar jeder Bürger verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen. Das Betreuungsgericht prüft bei einer Betreuerbestellung allerdings, ob bestimmte Kriterien erfüllt werden.
Die Voraussetzungen, um einen Betreuungsfall zu übernehmen sind
Wer ein Ehrenamt als Betreuer anstrebt, sollte diese Bedingungen erfüllen. Mit seinem Wunsch Betreuer zu werden, können sich Personen direkt an Betreuungsvereine wenden. Vor dem Einsatz als Ehrenamtlicher wird ein Qualifizierungskurs absolviert. In diesem Kurs wird über die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsarbeit, über altersbedingte Erkrankungen, psychiatrische Krankheitsbilder, geistige Behinderungen und Suchterkrankungen aufgeklärt, die eine Betreuung notwendig machen können. Auch Grundlagen des Sozialhilferechts und der Leistungen der Pflege- und Krankenkassen wird erörtert, denn Betreuer müssen häufig Anträge auf Leistungen für die Betroffenen einreichen. Die Betreuungsvereine unterstützen ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter auch bei Schwierigkeiten in der Betreuungsarbeit und bieten Gruppenveranstaltungen zum Erfahrungsaustausch an. Da ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich unentgeltlich sind, kann nur eine Aufwandsentschädigung abgerechnet werden. Entweder als Pauschale von jährlich 399 € oder als einzelne Posten. Je nachdem, ob der Betreute mittellos ist oder vermögend, wird ein Antrag bei der Sozialkasse gestellt oder das Geld wird vom Betreuten bezahlt. Rechtliche Betreuer sind bei Ausübung als Ehrenamt automatisch in einer Sammelhaftpflicht und einer Unfallversicherung versichert.
Für Menschen, die Bereiche ihres Lebens nicht mehr in den Griff bekommen, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Betreuung gestellt werden. Dies kann der Betroffene selbst tun, die Familie, aber auch Nachbarn oder Freunde. Die Bestellung eines Betreuers muss allerdings eine schwerwiegende Krankheit zugrunde liegen, die dazu führt, dass die Person z. B. ihre Geldangelegenheiten nicht mehr überblicken kann oder keine Urteilsfähigkeit bzgl. der eigenen Gesundheit hat. Die Betreuung wird daher oft bei älteren Menschen mit Demenz, Menschen mit geistigen Behinderungen, aber auch Menschen mit psychischen Erkrankungen angeordnet. Einzelne Bereiche seines Lebens, in die der Betroffene keine Einsicht mehr hat, werden dann von einem rechtlichen Betreuer besorgt. Diese sogenannten Aufgabenkreise für die Betreuung wie Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge oder Wohnungsangelegenheiten werden vom Betreuungsgericht festgelegt und dem Betreuer übertragen. Obwohl die betroffene Person teilweise nicht mehr selbständig handeln kann, darf nicht über ihren Kopf hinweg entschieden werden und sollte immer mitentscheiden. Wichtig ist festzuhalten, dass Menschen, die betreut werden in der Regel geschäftsfähig bleiben. Sie können weiterhin Testamente aufsetzen, heiraten oder Verträge abschließen.
Meistens wird davon ausgegangen, dass in einem Betreuungsfall ganz selbstverständlich die Ehegatten und nächsten Angehörigen die Fürsorge übernehmen. Das ist nicht der Fall. Zwar steht der Wunsch des Betroffenen an erster Stelle in der Reihenfolge, die das Amtsgericht zu beachten hat. Ist ein Wunsch des zu Betreuenden nicht bekannt, kann ihn nicht äußern oder steht seinem Wohl entgegen, sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, die als erstes für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden. Als dritte Gruppe folgt Verwandte, Freunde und Bekannte. Erst wenn niemand aus dem persönlichen Umfeld als geeignet erscheint, wird ein ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt. Berufsbetreuer und die Betreuungsbehörde stehen in der Rangfolge erst an fünfter und sechster Stelle. In der Praxis können aber Kriterien, die das Betreuungsgericht zu beachten hat, gegen ein Mitglied aus dem engen Umfeld sprechen wie beispielsweise eine Verschuldung oder eine Vorstrafe. Auch andere Gründe können das Gericht dazu bewegen, nicht dem Wunsch des Betroffenen und seiner Familie zu folgen. Trotz vielfältiger Vorkehrungen in den Gesetzen, eine Betreuung möglichst innerhalb der Familie und des nahen Freundes- und Bekanntenkreises zu ermöglichen, ist der Betroffene auf das Ermessen der Situation bei Gericht angewiesen. Es ist daher ratsam, sich über Vorsorgemaßnahmen wie Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zu erkundigen, die eine weitest gehende Selbstbestimmtheit ermöglichen.
Grundsätzlich kann eine Betreuung nicht gegen den Willen einer Person bestellt werden. Auch der rechtliche Betreuer kann abgelehnt und die Bestellung eines neuen beantragt werden. Im Betreuungsgesetz ist seine Rolle so angelegt, dass die Interessen vertreten bzw. die Rechte geltend gemacht werden sollen, wenn der Betreute nicht mehr selbständig handeln kann oder die Urteils- oder Einsichtsfähigkeit getrübt ist. Im Normallfall bleiben Betroffene außerdem geschäftsfähig. Der Betreuer soll die Lebensbereiche, in die er regelnd und organisierend eingreift, immer mit dem Betroffenen besprechen und nicht gegen dessen Willen entscheiden. Auf die Wünsche des Betreuten soll Rücksicht genommen werden, sofern sie seinem Wohl nicht zuwider laufen. In der Praxis kann es hierbei zu Konflikten kommen, wenn die Einstellungen bei der Lebensführung zwischen rechtlichem Betreuer und der betreuten Person auseinandergehen.
Im gesamten Prozess des Betreuungsvorgangs gibt es Mitsprachemöglichkeiten
Die Frage ist, in wie weit die betreute Person das Wissen und die Durchsetzungskraft hat, seine Rechte vor dem Betreuungsgericht einzuklagen. Außerdem liegt es immer im Ermessen des Gerichts, den Einwänden des Betroffenen zuzustimmen. Daher ist es ratsam, sich rechtzeitig über Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge beraten zu lassen, um die rechtliche Betreuung von vornerein zu vermeiden.
Viele Menschen denken erst im Alter darüber nach, was wird, wenn eine altersbedingte Erkrankung wie z. B. Demenz eintritt und man auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist. Doch eine schwere Krankheit kann jeden in die Lage bringen, auf Dauer oder vorübergehend seine persönlichen Angelegenheiten nicht erledigen zu können. Wenn eine rechtliche Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit eintritt, muss eine rechtliche Vertretung gefunden werden. In diesem Fall wird immer ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht fordert dann u. a. ein medizinisches Gutachten und ein Sozialbericht an und die beteiligten Personen, d. h. der Betroffene und Familienmitglieder und Dritte werden angehört, um den Sachverhalt zu klären. Im Betreuungsgesetz gilt der Leitsatz, dass Familienangehörige oder Dritte als Ehrenamtliche dem Berufsbetreuer vorzuziehen sind. Doch am Ende liegt es im Ermessen des Amtsgerichts, wer die Fürsorge für einen Betroffenen übernimmt und der Beschluss kann ganz anders ausfallen als der Betroffene es sich wünscht. Die einzige Möglichkeit, tatsächlich verbindlich rechtlich festzulegen, was bei Eintritt einer Betreuungssituation geschehen soll, ist eine schriftlich niedergelegte Willenserklärung. Die Betreuungs- und Patientenverfügung sowie die Vorsorgevollmacht sind die wichtigsten schriftlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der persönlichen Vorsorge. Die Befugnisse dieser Verfügungen sind nicht gleich umfangreich. Gemeinsam mit nahestehenden Personen sollte abgeklärt werden, welches die individuellen Bedürfnisse sind und wer für eine rechtliche Vertretung aus dem persönlichen Umfeld in Frage kommen könnte.
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann konkret bestimmt werden, welche Personen als Betreuer eingesetzt werden sollen. Ebenso kann festgelegt werden, wer auf keinen Fall die rechtliche Vertretung der eigenen Belange ausüben sollte. Darüber hinaus können Wünsche angeben werden, wer die Finanzen oder Wohnungsangelegenheiten übernehmen und wer Entscheidungen hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge treffen soll. Mit einer Betreuungsverfügung kann ein Betreuungsverfahren vor Gericht allerdings nicht umgangen werden. Sie gibt dem Gericht einen konkreten Hinweis, wie der Betroffene sich die Betreuung vorstellt und wünscht. Wenn nichts gegen die vorgeschlagenen Betreuer spricht, muss sich das Amtsgericht an die Verfügung halten. Die Tätigkeit als Betreuers ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So prüft das Betreuungsgericht, ob die vorgeschlagene Person volljährig und geschäftsfähig ist, keine Vorstrafen und keinen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis hat, die deutschen Sprachkenntnisse ausreichend sind und nicht zu weit vom Betreuten entfernt wohnt. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, muss aus gesetzlichen Gründen zwingend eine andere Person als Betreuer eingesetzt werden. Um sicher zu gehen, dass ein Betreuungsgericht sich an die Verfügung halten kann, sollten Personen ausgewählt werden, die diesen Kriterien standhalten. Akzeptiert das Gericht die vorgeschlagenen Personen, kontrolliert das Amtsgericht wie bei einer Berufsbetreuung oder ehrenamtlichen Betreuung die Tätigkeiten.
Auf zwischenmenschlicher Ebene sollte sich bei der Wahl eines geeigneten Betreuers mit folgenden Fragen beschäftigt werden
Bei der Aufsetzung einer rechtssicheren Betreuungsverfügung können Betreuungsvereine oder Anwälte helfen.
In einer Patientenverfügung werden für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit ärztliche und pflegerische Behandlungsmaßnahmen festgelegt. Dabei geht es um Eingriffe oder Heilbehandlungen, die entweder verbindlich durchgeführt oder ausgeschlossen werden sollen. Es geht darum, schriftlich festzuhalten, was passieren soll, wenn der Betroffene, weil er beispielsweise im Koma liegt oder Demenz hat, nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder die Einsicht fehlt. Kommt eine Patientenverfügung zum Tragen, ist der Gesundheitszustand des Betroffenen in einem Stadium, in dem entweder ein Bevollmächtigter entscheidet oder ein Betreuer eingesetzt wird. Eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht sind daher wichtige Ergänzungsbausteine für mehr Selbstbestimmtheit im Betreuungsfall. Es ist dringend zu empfehlen, sich bei der Formulierung vom Hausarzt und einem Anwalt beraten zu lassen. Wenn das Dokument rechtlich und medizinisch nicht sicher und eindeutig abgefasst ist, kann es sein, dass Ärzte und Pfleger es nicht akzeptieren. Es reicht nicht aus, gegen oder für lebensverlängernde Maßnahmen zu sein. Nur die Beschreibung einer konkreten Behandlungssituation bringt den Willen eines Betroffenen eindeutig zum Ausdruck. Sofern der Wille nicht eindeutig erkennbar ist, muss durch Befragung des Betreuers oder des Bevollmächtigten herausgefunden werden, was der mutmaßliche Wille des Betroffenen ist. Daher ist es sinnvoll, in der Verfügung zusätzlich Auskunft über persönliche Wertvorstellungen oder religiöse Einstellungen zu geben. Eine notarielle Beglaubigung erhöht die Akzeptanz und eine Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.
In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen bevollmächtigt in Vertretung einer anderen Person zu handeln. Bevollmächtigte üben also den Willen des Vollmachtgebers in Vertretung aus. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht kann ein rechtliches Betreuungsverfahren vermieden werden. Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung wird die Eignung der bevollmächtigten Person vom Gericht nicht automatisch überprüft und ihre Handlungen werden nicht kontrolliert. Daher ist für die Einrichtung einer Vollmacht ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen den betroffenen Personen die Voraussetzung. Schriftlich kann detailliert festgehalten werden, wer welche Aufgaben übernimmt. Oft ist es so, dass eine Person, z. B. der Ehegatte, alle Entscheidungen und Aufgaben übertragen bekommt. Jedoch kann mit der Vertretung der Angelegenheiten auch mehrere Personen betraut werden wie Kinder und nahe Angehörige. Die Vollmacht endet nicht mit dem Tod und muss von den Erben widerrufen werden. Daher ist es ratsam, den Handlungsspielraum des Bevollmächtigten auch für den Todesfall abzustecken. Eine notarielle Beglaubigung der Urkunde ist für einzelne Rechtsgeschäfte wie Grundstücksangelegenheiten erforderlich. Um das Dokument rechtssicher zu machen, kann ein Anwalt hinzugezogen werden. Betreuungsvereine bieten Beratungen zum Thema an und können auch notarielle Beglaubigungen durchführen. Sinnvoll ist es, gleichzeitig eine Patientenverfügung aufzusetzen. Zwar kann auch in einer Vollmacht ausgeführt werden wie der Bevollmächtigte bzgl. medizinischer Maßnahmen nach dem Willen des Betroffenen handeln soll. Doch in einer Patientenverfügung kann dieser festlegen, was genau geschehen soll und bietet dem in Vertretung Handelnden eine Richtschnur und so mehr Sicherheit. Zusätzlich kann auch noch eine Betreuungsverfügung separat erstellt werden, um für bestimmte Bereiche eine Kontrollinstanz durch das Betreuungsgericht zu erhalten.